Jagen mit Hunden
von Angelika Glock
Der Jagdhund an der Seite des Menschen
Unsere Jagdkultur ist eng mit dem Hund und der Entwicklung der Jagdhunderassen verbunden. Jagdhunde sind eine unersetzliche Hilfe für die Erfüllung der Aufgaben des Jägers. Seit Urzeiten ist der Hund DER Begleiter von Jägerin und Jäger, wenn es zum Pirschen ins Revier geht, auf den Ansitz, zur Drück- bzw. Treibjagd oder Wasserjagd im Revier eines Jagdfreundes, zur Beizjagd, zur Nachsuche auf krankgeschossenes oder auch verunfalltes Wild. Letzteres, das zuverlässige Auffinden von krankgeschossenem oder verunfalltem Wild, ist vor allem aus tierschutzrechtlicher Sicht eine der ganz wichtigen Aufgaben von Jagdhunden bei der Jagdausübung.
Ursprünglich wurden die jeweiligen Jagdhunderassen insbesondere zum Aufspüren und Anzeigen von Wild eingesetzt. Die Arbeit nach dem Schuss wurde im Laufe der Zeit für die Jagdhunde zur immer bedeutenderen Aufgabe.
Waid- und tierschutzgerechtes Jagen
Das Jagen mit dem Hund bedeutet waid- und somit tierschutzgerechtes Jagen. Dabei stellt sich die wichtige Frage, inwieweit die Ausbildung des Jagdhundes hierfür definiert ist. Zunächst einmal der Blick auf die jagende Person: Laut Bundesjagdgesetz (BJagdG) § 15 Abs. 5 müssen Bewerber für die Erteilung ihres ersten Jagdscheins u.a. ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der Führung von Jagdhunden in der Jägerprüfung nachweisen.
Alle Landesjagdgesetze (LJagdG) der 16 Bundesländer schreiben, in unterschiedlichem Wortlaut definiert, den Einsatz von brauchbaren Jagdhunden für bestimmte jagdliche Verwendungszwecke vor. Dies sind im Regelfall alle Such-, Drück- und Treibjagden, Jagden auf Feder-/Wasserwild sowie sämtliche Nachsuchen. Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können, je nach Situation, gemäß § 17 Nr. 2b des Tierschutzgesetzes sogar eine Straftat darstellen.
Es ist nicht definiert, dass jeder einzelne Jäger bzw. Revierinhaber selbst einen brauchbaren Jagdhund halten muss, sondern die Gesetze schreiben den Einsatz entsprechend brauchbarer Jagdhunde für bestimmte Arten der Jagd vor. Im Umkehrschluss heißt das, dass Jäger, Revierinhaber bzw. Jagdleiter im Falle, dass sie selbst keinen brauchbaren Jagdhund halten, Sorge dafür tragen müssen, dass für die jeweilige Jagdausübung oder auch für die entsprechende fachgerechte Nachsuche die erforderlichen Jagdhunde jederzeit verfügbar sind. Dies muss im Vorfeld der Jagd abgesprochen und fest vereinbart werden.
Die waidmännische Pflicht zur Nachsuche besteht übrigens auch bei der Einzeljagd. Daher sollte auch hier Vorsorge dafür getroffen werden, dass nachweislich brauchbare Jagdhunde für den Fall eines Falles jederzeit zur Verfügung stehen.
Was ist konkret unter einem brauchbaren Jagdhund zu verstehen?
Gut ausgebildete Jagdhunde sind de facto für eine waid- und tierschutzgerechte Jagd unerlässlich. Nun fallen diese bekanntlich nicht einfach „fertig“ vom Himmel, sodass Jagdhunde, ihrer Veranlagung gemäß, eine umfassende Ausbildung und abschließende Prüfung absolvieren müssen, damit ihre Brauchbarkeit für den Jagdbetrieb festgestellt werden kann. Die Zuständigkeit für die Feststellung der jagdlichen Brauchbarkeit liegt dabei, nach Abstimmung mit den zuständigen Ministerien, bei den jeweiligen Landesjagdverbänden.
Es geht bei den Brauchbarkeitsprüfungen, und das ist wichtig zu unterscheiden, nicht um zuchtrelevante Gesichtspunkte, wie etwa bei Zuchtprüfungen (z.B. VJP, HZP bei Vorstehhunden), die bei der Zucht und der Ausbildung von Jagdhunden eine bedeutende und entscheidende Rolle bei der Sicherung des genetischen Potenzials im Hinblick auf ihre Eignung und zukünftige Verwendung im vielseitigen Jagdgebrauch und als Zuchthunde der einzelnen Jagdhunderassen spielen und die zusammen mit den Verbandsgebrauchsprüfungen als Verbandsprüfungen in der Regel der Dachvereinigung für das deutsche Jagdgebrauchshundewesen, dem Jagdgebrauchshundverband (JGHV), unterliegen, sondern um rein gesetzliche. So existieren in den einzelnen Bundesländern neben den rassespezifischen Zuchtprüfungen, für die der JGHV als assoziiertes Mitglied im Deutschen Jagdverband (DJV) mit diesem gemeinsam bei Ausbildung und Zucht von brauchbaren Hunden eng zusammenarbeitet, auch ländereigene Brauchbarkeitsprüfungen, die auf der Grundlage des Bundesjagdgesetzes definiert sind. Vor allem die Verpflichtung zur Nachsuche von krankgeschossenem Wild, einem der wichtigsten Grundsätze der Waidgerechtigkeit, resultiert aus dem Bundesjagdgesetz (§ 22a BJagdG „Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes“).
<palign="justify">Das Bestehen einer anerkannten Brauchbarkeitsprüfung für den konkreten Einsatzbereich, d.h. etwa bei Drückjagden auf Schwarzwild eine Brauchbarkeitsprüfung für die Nachsuche auf Schalenwild, ist letztlich der sicherste Nachweis für die Brauchbarkeit.
Welche Leistungen muss der brauchbare Jagdhund erbringen?
Die Normen für die jagdliche Brauchbarkeit ergeben sich aus den Erfordernissen des praktischen Jagdbetriebs unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzgedankens sowie aus der Notwendigkeit, Qualen von bei Verkehrsunfällen zu Schaden gekommenem und vor allem bei auf Jagden krankgeschossenem Wild zu vermeiden oder zu verkürzen.
Der brauchbare Jagdgebrauchshund soll gemäß bundesweiter Empfehlung des DJV und JGHV Wild in unzugänglichen Revierteilen, sowohl zu Lande als auch zu Wasser auffinden, es dem Jäger anzeigen oder es in Bewegung bringen. Er muss vom Jäger erlegtes Wild zuverlässig finden und dem Jäger selbstständig und unbeschadet (also ohne es anzuschneiden) zutragen. Hintergrund dafür ist, dass das Wildbret als hochwertiges, biologisches und wertvolles Nahrungsmittel in Verkehr gebracht werden kann. Und vor allem soll er auch krankes Wild finden und somit zur raschen Beendigung von Schmerzen und Leiden des Wildes beitragen.
<palign="justify">Bei Brauchbarkeitsprüfungen als reine Jagdeignungsprüfungen gibt es, im Unterschied zu den Zucht- und Verbandsgebrauchsprüfungen, die nach differenzierten Noten bewertet werden, nur ein „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.
Für die Ausbildung und Prüfung von brauchbaren Hunden zur Jagd haben sich jagdnahe simulierte Begegnungen von Hund und Wild bewährt. Die jagdliche Brauchbarkeit wird schwerpunktmäßig festgestellt in folgenden Bereichen – aufgeteilt in die Nachsuche auf Niederwild (außer Rehwild) und in die Nachsuche auf Schalenwild:
- allgemeiner Gehorsam
- Bringen/Apportieren
- Schussfestigkeit
- Wasserarbeit
- Schweißarbeit
- Stöberarbeit
- Stöberarbeit: Verhalten am Schwarzwild
- Bauarbeit: Verhalten am Raubwild
Fazit
Brauchbarkeitsprüfungen gibt es in jedem der 16 Bundesländer, allerdings sind sie, sowohl dem Föderalismus als auch der Tatsache geschuldet, dass sie nicht dem Verantwortungsbereich des JGHV unterliegen, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Im gleichen Maße gilt dies für die Zulassungsvoraussetzungen zur Brauchbarkeitsprüfung: In manchen Bundesländern ist es nicht erforderlich, dass der zur Prüfung angemeldete Hund einer dokumentierten jagdlichen Leistungszucht entstammt, sondern es genügt, wenn er dem Phänotyp einer anerkannten Jagdhunderasse gleicht. In diesen Bundesländern können demnach auch Hunde einer nicht vom JGHV anerkannten Jagdhunderasse geprüft werden.
Auch gelten die einzelnen Brauchbarkeitsprüfungen nicht per se in allen Bundesländern gleichermaßen, sodass es durchaus vorkommen kann, dass etwa ein Hund, der in Niedersachsen als brauchbarer Hund bei der Jagd eingesetzt werden kann, in Mecklenburg- Vorpommern nicht als brauchbar gilt.
Die Bescheinigung der jagdlichen Brauchbarkeit hat im Übrigen auch einen versicherungstechnischen Hintergrund: Die meisten Jagdhaftpflichtversicherungen verlangen von einem versicherten Jäger mit Hund nach spätestens zwei Jahren einen Brauchbarkeitsnachweis, damit Haftungsansprüche für Schäden, die durch den Hund im Rahmen der Jagdausübung verursacht wurden, abgesichert sind (in den ersten beiden Jahren gehen die Versicherungen davon aus, dass der Hund in der Ausbildung befindlich ist, und dieses Risiko ist versichert).
Trainingssequenz: Ein English Pointer apportiert während seiner Ausbildung am Wasser auch einen Fasan. (c) Angelika Glock
Ganz wichtig: Es ist also wie so oft unerlässlich und jedem Jagdhundeführer nachdrücklich anzuraten, die konkreten Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes hinsichtlich Zulassung und Inhalt der Brauchbarkeitsprüfung genauestens zu prüfen!
Titelbild: (c) Angelika Glock